1.3.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung davon besonders berührt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG sind demnach gegeben. Fraglich ist hingegen, ob das schutzwürdigen Interesses gegeben ist: Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung oder des Entscheids i.S.v. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG liegt vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte.