1.3.1 Der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Eventualbegründung ist nachfolgend auf die Beschwerdebefugnis, insbesondere das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der Verfügung, einzugehen. 1.3.2 Nach Art. 65 Abs. 1 VPRG18 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entschied besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c).