Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Betreuer dem Sozialarbeiter am 24. Januar 2022 eine E-Mail mit der Bestätigung der Eröffnung hätte schreiben sollen, wenn die Eröffnung gar nicht stattgefunden hätte. Zwar hat es die Vorinstanz versäumt, das Eröffnungsdatum auf die angefochtene Verfügung zu setzen, was ein Fehler in ihrer Arbeitsweise ist, dennoch bestehen insgesamt gestützt auf 14 Vgl. Beschwerde vom 8. März 2022 Ziff. II.1 und Stellungnahme vom 11. April 2022 15 Vgl. Verfügung vom 18. Januar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 18. März 2022 der Vorinstanz) 16 Vgl. E. 1.2.2 hievor