1.2.6 Die Vorinstanz reichte als Nachweis der Eröffnung am 24. Januar 2022 die interne E-Mail vom 24. Januar 2022 ein, der zu entnehmen ist, dass die Verfügung am 24. Januar 2022 der Beschwerdeführerin erklärt und eröffnet (mitgegeben) wurde. Zudem führte die Vorinstanz aus, weshalb sie die Verfügung nicht am Verfügungsdatum, sondern erst eine Woche später eröffnen konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Betreuer dem Sozialarbeiter am 24. Januar 2022 eine E-Mail mit der Bestätigung der Eröffnung hätte schreiben sollen, wenn die Eröffnung gar nicht stattgefunden hätte.