1.2.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2022 mündlich über den Inhalt der Verfügung informiert worden, steht nicht im Widerspruch zu einer Eröffnung der Verfügung am 24. Januar 2022. Weiter spricht auch nicht gegen eine Eröffnung am 24. Januar 2022, dass sich der Beschwerdeführer vom 12. Januar 2022 bis am 10. Februar 2022 im Spital H.___ befunden habe. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich gegen Unterschrift eröffnet.15 Die Beschwerdeführerin ist nach der Verkehrsauffassung16 ohne Weiteres zur Entgegennahme befugt und geeignet.