1.2.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die angefochtene Verfügung sei ihnen am 10. Februar 2022 eröffnet worden. Während des Gesprächs am 17. Januar 2022 habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ausschliesslich mündlich über den Inhalt der Verfügung informiert. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht die Möglichkeit erhalten, sich schriftlich dazu zu äussern und sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung anfechten werde. Zudem habe sich A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 12. Januar 2022 bis am 10. Februar 2022 im Spital H.___ befunden. Daher habe ihm am 24. Januar 2022 die Verfügung nicht eröffnet werden können.