Aufgrund fehlender Erreichbarkeit (telefonisch und physisch) sei bis am 24. Januar 2022 kein Kontakt mit den Beschwerdeführenden zustande gekommen. Die Verfügung sei deshalb erst am 24. Januar 2022 B.___ (fortan: Beschwerdeführerin) erklärt und ausgehändigt worden. Bei der Unterschrift sei es jedoch versäumt worden, ein Datum zu setzen. Die Unterschrift beziehe sich daher nicht auf den 18. Januar 2022, sondern den 24. Januar 2022, als man ihr die Ausschlussverfügung eröffnet habe. Somit hätte die Beschwerde bis spätestens 23. Februar 2022 eintreffen sollen, was nicht der Fall gewesen sei. Als Nachweis für die Eröffnung reichte die Vorinstanz eine E-Mail an die