1.2.3 Vorliegend ist umstritten, wann den Beschwerdeführenden die Verfügung vom 18. Januar 2022 eröffnet wurde und ob die Beschwerde vom 8. März 2022 rechtzeitig erfolgt ist. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 aus, der Sozialberater habe die Verfügung am 17. Januar 2022 per E-Mail an die Betreuung der Kollektivunterkunft geschickt. Die Verfügung hätte bis am 18. Januar 2022 eröffnet werden sollen, weshalb die Verfügung entsprechend datiert sei. Aufgrund fehlender Erreichbarkeit (telefonisch und physisch) sei bis am 24. Januar 2022 kein Kontakt mit den Beschwerdeführenden zustande gekommen.