Der Beweis der Zustellung kann sich auch aus anderen Indizien oder aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, etwa aus einem späteren Korrespondenzwechsel oder dem Verhalten der Empfängerin bzw. des Empfängers. Die Tatsachen, die für die Eröffnung erheblich sind, müssen grundsätzlich mit dem Regelbeweismass nachgewiesen werden, d.h. sie müssen mit Gewissheit feststehen (voller Beweis).12 Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Eine blosse Möglichkeit reicht aber nicht aus.