Sie muss nachweisen, dass der Verwaltungsakt eröffnet bzw. zugestellt worden ist, und an welchem Datum dies geschehen ist. Kann die Behörde die Eröffnung bzw. das Eröffnungsdatum nicht belegen und bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, ist auf die – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit plausiblen – Angaben der angeschriebenen Person abzustellen, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist. Der Beweis der Zustellung kann sich auch aus anderen Indizien oder aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, etwa aus einem späteren Korrespondenzwechsel oder dem Verhalten der Empfängerin bzw. des Empfängers.