Insbesondere Ehegatten in einer gemeinsam bewohnten Wohnung sind als zum Empfang berechtigt und geeignet zu betrachten.10 So gilt etwa nach dem bernischen Verwaltungsgericht ein Einspracheentscheid mit Übergabe an den Ehemann der Beschwerdeführerin als rechtsgültig zugestellt.11 Für die Eröffnung trägt die Behörde die Beweislast. Sie muss nachweisen, dass der Verwaltungsakt eröffnet bzw. zugestellt worden ist, und an welchem Datum dies geschehen ist.