tige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (sog. Empfangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich.9 Auch die Aushändigung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an eine Drittperson bedeutet Zugang, sofern diese entweder nach dem Willen des Adressaten zur Entgegennahme ermächtigt oder aber nach der Verkehrsauffassung als befugt und geeignet anzusehen ist, die Erklärung in Empfang zu nehmen. Insbesondere Ehegatten in einer gemeinsam bewohnten Wohnung sind als zum Empfang berechtigt und geeignet zu betrachten.10