1.2.1 Die Behörden entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG5). Als Verfahrensvoraussetzungen werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde ein Gesuch oder ein Rechtsmittel zu behandeln und darüber zu befinden hat.6 Das Fehlen einer Verfahrens- oder Prozessvoraussetzung führt zu einem Prozessentscheid der mit der Sache befassten Behörde. Auf das Gesuch oder Rechtsmittel wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Voraussetzung zu Beginn des Verfahrens fehlt.7 Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche (Verwirkungs-)Frist. Verspätung zeitigt unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung (Art.