4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) leitet,2 beschränkte das Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2022 vorerst auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und forderte die Vorinstanz auf, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und zu belegen, wann die Verfügung vom 18. Januar 2022 eröffnet wurde. 5. Mit Stellungnahme vom 18. März 2022 äusserte sich die Vorinstanz zur Eröffnung der Verfügung vom 18. Januar 2022.