2. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des SEM hat die D.___ (fortan: Vorinstanz) am 18. Januar 2022 folgendes verfügt: 1. Die Familie Frau B.___ und A.___ hat die Unterkunft KU F.___ am 14.02.2022 zu verlassen. 2. Ab 14.02.2022 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe. Weiter teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass es ihnen untersagt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (Arbeitsverbot).