Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2022.GSI.1106 / ang, kr Beschwerdeentscheid vom 30. Mai 2022 in der Beschwerdesache A.___ und B.___ sowie C.___ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (A.___ & B.___) Beschwerdeführerende gegen D.___ Vorinstanz betreffend Mitteilung Arbeitsverbot und Ausschluss von der Sozialhilfe sowie Ansetzen Frist zum Ver- lassen der Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2022) 1/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 I. Sachverhalt 1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 20. April 2020 das Asylge- such von A.___ und B.___ sowie deren Kinder C.___ (fortan: Beschwerdeführende) abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.1 2. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des SEM hat die D.___ (fortan: Vo- rinstanz) am 18. Januar 2022 folgendes verfügt: 1. Die Familie Frau B.___ und A.___ hat die Unterkunft KU F.___ am 14.02.2022 zu verlassen. 2. Ab 14.02.2022 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe. Weiter teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass es ihnen untersagt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilzu- nehmen (Arbeitsverbot). 3. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 8. März 2022 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und folgendes beantragt: 1. Die Verfügung und Mitteilung vom 18. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei den Beschwerdeführenden in der Gemeinde F.___ zu belassen [sic]; 3. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen der Vorinstanz. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) leitet,2 beschränkte das Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2022 vorerst auf die Rechtzeitigkeit der Be- schwerde und forderte die Vorinstanz auf, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und zu belegen, wann die Verfügung vom 18. Januar 2022 eröffnet wurde. 5. Mit Stellungnahme vom 18. März 2022 äusserte sich die Vorinstanz zur Eröffnung der Verfügung vom 18. Januar 2022. 6. Mit Eingabe vom 11. April 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Eröffnung der angefochtenen Verfügung Stellung und wiesen darauf hin, dass sie in der Zwischenzeit am 7. März 2022 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hätten, weshalb das SEM das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) mit Schreiben vom 1 Vgl. Brief des SEM vom 9. März 2022 i.S. Wiedererwägungsgesuch (Beilage Stellungnahme vom 11. April 2022) 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) 2/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 9. März 2022 ersucht habe, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme einstweilen auszusetzen.3 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG4). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2022. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. März 2022 zuständig. 1.2 Beschwerdefrist 1.2.1 Die Behörden entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG5). Als Verfahrensvoraussetzungen werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde ein Gesuch oder ein Rechtsmittel zu behandeln und darüber zu befinden hat.6 Das Fehlen einer Verfahrens- oder Prozessvoraussetzung führt zu einem Prozess- entscheid der mit der Sache befassten Behörde. Auf das Gesuch oder Rechtsmittel wird in der Re- gel nicht eingetreten, wenn die Voraussetzung zu Beginn des Verfahrens fehlt.7 Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche (Verwirkungs-)Frist. Verspätung zeitigt unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) die Verwirkung des Rechts, den missliebigen Akt anzufechten; auf das Rechts- mittel kann nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Rechtsmittelfristen dienen damit der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit.8 1.2.2 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der GSI angefochten werden (Art. 57 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Eine rechtsgül- 3 Vgl. Brief SEM vom 9. März 2022 i.S. Wiedererwägungsgesuch (Beilage Stellungnahme vom 11. April 2022) 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Daum, a.a.O., Art. 20a N 33 7 Daum, a.a.O., Art. 20a N 43 8 Herzog, a.a.O., Art. 67 N 5 3/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 tige Eröffnung bedingt, dass die Verfügung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (sog. Emp- fangstheorie). Die tatsächliche inhaltliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich.9 Auch die Aus- händigung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an eine Drittperson bedeutet Zugang, sofern diese entweder nach dem Willen des Adressaten zur Entgegennahme ermächtigt oder aber nach der Verkehrsauffassung als befugt und geeignet anzusehen ist, die Erklärung in Empfang zu nehmen. Insbesondere Ehegatten in einer gemeinsam bewohnten Wohnung sind als zum Empfang berechtigt und geeignet zu betrachten.10 So gilt etwa nach dem bernischen Verwaltungsgericht ein Einsprache- entscheid mit Übergabe an den Ehemann der Beschwerdeführerin als rechtsgültig zugestellt.11 Für die Eröffnung trägt die Behörde die Beweislast. Sie muss nachweisen, dass der Verwaltungsakt eröffnet bzw. zugestellt worden ist, und an welchem Datum dies geschehen ist. Kann die Behörde die Eröff- nung bzw. das Eröffnungsdatum nicht belegen und bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, ist auf die – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit plausiblen – Angaben der angeschriebenen Person abzustel- len, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist. Der Beweis der Zustellung kann sich auch aus anderen Indizien oder aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, etwa aus einem späteren Korrespondenz- wechsel oder dem Verhalten der Empfängerin bzw. des Empfängers. Die Tatsachen, die für die Eröff- nung erheblich sind, müssen grundsätzlich mit dem Regelbeweismass nachgewiesen werden, d.h. sie müssen mit Gewissheit feststehen (voller Beweis).12 Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Eine blosse Möglichkeit reicht aber nicht aus. Die Überzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfah- rung und der praktischen Vernunft beruhen.13 1.2.3 Vorliegend ist umstritten, wann den Beschwerdeführenden die Verfügung vom 18. Ja- nuar 2022 eröffnet wurde und ob die Beschwerde vom 8. März 2022 rechtzeitig erfolgt ist. Die Vo- rinstanz führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 aus, der Sozialberater habe die Verfü- gung am 17. Januar 2022 per E-Mail an die Betreuung der Kollektivunterkunft geschickt. Die Verfü- gung hätte bis am 18. Januar 2022 eröffnet werden sollen, weshalb die Verfügung entsprechend da- tiert sei. Aufgrund fehlender Erreichbarkeit (telefonisch und physisch) sei bis am 24. Januar 2022 kein Kontakt mit den Beschwerdeführenden zustande gekommen. Die Verfügung sei deshalb erst am 24. Januar 2022 B.___ (fortan: Beschwerdeführerin) erklärt und ausgehändigt worden. Bei der Unterschrift sei es jedoch versäumt worden, ein Datum zu setzen. Die Unterschrift beziehe sich daher nicht auf den 18. Januar 2022, sondern den 24. Januar 2022, als man ihr die Ausschlussverfügung eröffnet habe. Somit hätte die Beschwerde bis spätestens 23. Februar 2022 eintreffen sollen, was nicht der Fall gewesen sei. Als Nachweis für die Eröffnung reichte die Vorinstanz eine E-Mail an die 9 Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 110 10 Vgl. BGE 118 II 42 E. 3b und Daum, a.a.O., Art. 44 N 5 11 BVR 2014 S. 130 ff., E. 2.1 12 Daum, a.a.O., Art. 44 N. 8 13 Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19 4/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 Kollektivunterkunft F.___ vom 17. Januar 2022, die von der Beschwerdeführerin handschriftlich unterschriebene Verfügung vom 18. Januar 2022 sowie die E-Mail eines Betreuers der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 ein. In der E-Mail vom 17. Januar 2022 bittet ein Sozialberater der Vorinstanz die Kollektivunterkunft F.___, den Beschwerdeführenden die Ausschlussverfügung zu zeigen und zu fragen, ob sie formell Einsprache dagegen erheben möchten. Mit E-Mail vom 24. Januar 2022 bestätigt der Betreuer der Vorinstanz dem Sozialberater der Vorinstanz folgendes: «Habe B.___ den Brief erklärt (siehe Anhang) und unterschreiben lassen sowie ein Exemplar mitgegeben.» 1.2.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die angefochtene Verfügung sei ihnen am 10. Feb- ruar 2022 eröffnet worden. Während des Gesprächs am 17. Januar 2022 habe die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin ausschliesslich mündlich über den Inhalt der Verfügung informiert. Die Beschwer- deführerin habe in der Folge nicht die Möglichkeit erhalten, sich schriftlich dazu zu äussern und sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung anfechten werde. Zudem habe sich A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 12. Januar 2022 bis am 10. Februar 2022 im Spital H.___ be- funden. Daher habe ihm am 24. Januar 2022 die Verfügung nicht eröffnet werden können. Schliesslich habe die Vorinstanz weder beweisen noch belegen können, dass die Verfügung vom 18. Januar 2022 am 24. Januar 2022 eröffnet worden sei und sie habe selbst bestätigt, dass sie es versäumt habe, ein Datum zu setzen.14 1.2.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2022 mündlich über den Inhalt der Verfügung informiert worden, steht nicht im Widerspruch zu einer Eröff- nung der Verfügung am 24. Januar 2022. Weiter spricht auch nicht gegen eine Eröffnung am 24. Ja- nuar 2022, dass sich der Beschwerdeführer vom 12. Januar 2022 bis am 10. Februar 2022 im Spital H.___ befunden habe. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich gegen Unterschrift eröffnet.15 Die Beschwerdeführerin ist nach der Verkehrsauffassung16 ohne Weiteres zur Entgegen- nahme befugt und geeignet. Die Eröffnung ihr gegenüber gilt somit auch als Eröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer. 1.2.6 Die Vorinstanz reichte als Nachweis der Eröffnung am 24. Januar 2022 die interne E-Mail vom 24. Januar 2022 ein, der zu entnehmen ist, dass die Verfügung am 24. Januar 2022 der Be- schwerdeführerin erklärt und eröffnet (mitgegeben) wurde. Zudem führte die Vorinstanz aus, weshalb sie die Verfügung nicht am Verfügungsdatum, sondern erst eine Woche später eröffnen konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Betreuer dem Sozialarbeiter am 24. Januar 2022 eine E-Mail mit der Bestätigung der Eröffnung hätte schreiben sollen, wenn die Eröffnung gar nicht stattge- funden hätte. Zwar hat es die Vorinstanz versäumt, das Eröffnungsdatum auf die angefochtene Ver- fügung zu setzen, was ein Fehler in ihrer Arbeitsweise ist, dennoch bestehen insgesamt gestützt auf 14 Vgl. Beschwerde vom 8. März 2022 Ziff. II.1 und Stellungnahme vom 11. April 2022 15 Vgl. Verfügung vom 18. Januar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 18. März 2022 der Vorinstanz) 16 Vgl. E. 1.2.2 hievor 5/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 die E-Mail vom 24. Januar 2022 für die Beschwerdeinstanz keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 eröffnet wurde. Nach dem Geschriebenen ist somit die Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 24. Januar 2022 als erstellt zu erachten. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 25. Januar 2022 zu laufen und endete am 23. Februar 2022.17 Die Beschwerde vom 8. März 2022 wurde am 9. März 2022 per Einschreiben an die Beschwerdeinstanz geschickt und erfolgte daher einen halben Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Daher ist eine Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllt, wes- halb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 20a Abs. 2 VRPG). 1.3 Beschwerdelegitimation 1.3.1 Der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Eventualbegründung ist nachfolgend auf die Beschwerdebefugnis, insbesondere das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der Verfügung, einzugehen. 1.3.2 Nach Art. 65 Abs. 1 VPRG18 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entschied besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). 1.3.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung davon besonders berührt. Die Voraussetzun- gen gemäss Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG sind demnach gegeben. Fraglich ist hingegen, ob das schutzwürdigen Interesses gegeben ist: Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abän- derung der Verfügung oder des Entscheids i.S.v. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG liegt vor, wenn die an- fechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Dieser besteht darin, dass der verursachte Nachteil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde. Das schutzwürdige In- teresse muss auch aktuell sein. Die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person muss durch den Ausgang des Verfahrens effektiv – schon oder noch – beeinflusst werden können, oder anders gesagt: Ein günstiger Entscheid müsste für sie (noch) von praktischem Nutzen sein. An Aktualität fehlt es unter anderem dann, wenn die verlangte Amtshandlung nunmehr ergangen ist, wenn das Ereignis oder die Zeitperiode, auf welches sich das Anfechtungsobjekt bezogen hat, bereits vorüber ist oder wenn der Hoheitsakt bereits vollstreckt worden ist und auch nicht wieder rück- gängig gemacht werden kann.19 17 Art. 41 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 2 SAFG17 i.V.m. Art. 67 VRPG 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Pflüger, a.a.O., Art. 65 Nrn 13 und 18 6/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 Die Rechtsprechung verzichtet lediglich in zwei Konstellationen auf das Erfordernis der Aktualität: Ers- tens, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden können. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere dann anzunehmen, wenn vergleichbare Problemstellungen bisher nicht oder nur teil- weise zu behandeln waren. Zweitens gebieten in gewissen Fällen die Garantien von Art. 5, 6 und 13 EMRK20 einen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität. 1.3.4 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2022. Darin teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass nach Ablauf der Ausreisefrist ein Arbeitsverbot gelte und verfügte, dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft bis am 14. Februar 2022 zu ver- lassen haben sowie dass per 14. Februar 2022 der Ausschluss aus der Sozialhilfe gelte. Zur Beurtei- lung, ob die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde haben, ist nachfolgend zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung vom 18. Januar 2022 einzugehen. 1.3.5 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 1 AIG21). Die Bewilligung zur Erwerbstä- tigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festge- setzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das SEM die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden (Art. 43 Abs. 2 AsylG22). Im vorliegend eingeleiteten Verfahren nach Art. 111b AsylG (Wiedererwägungsgesuch) han- delt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Dieses hat keinen Einfluss auf das von Gesetzes wegen geltende Arbeitsverbot (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG). Das Arbeitsverbot ist somit nicht anfechtbar. 1.3.6 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, wer- den von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dieser Ausschluss steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend.23 Während der Dauer eines ausser- ordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c (Mehrfachgesuche) erhalten Personen nach Art. 82 Abs. 1 AsylG und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG).24 Im SAFG wird dazu 20 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit vom 4. November 1950 (EMRK; SR .101) 21 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) 22 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 23 Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, AsylG 82 N. 3 24 Vgl. dazu auch Hruschka, a.a.O, AsylG 82 N. 5 7/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 festgehalten, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreiserist an- gesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG abgelaufen ist, Kollektivunter- künfte oder individuelle Unterkünfte verlassen müssen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Unterbrin- gung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG). Mit Ablauf dieser Frist erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe und bei Bedürftigkeit entsteht ein Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG25). Weil der Sozialhilfestopp eine gesetzliche Folge der Rechtskraft des Wegweisungsentscheides ist, handelt es sich hier um eine nicht anfechtbare Handlungsanordnung.26 1.3.7 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AsylG). Im Grundsatz müssen Personen mit angesetzter Ausreisefrist die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen (Art. 47 SAFV27). Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte ausnahmsweise erst am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen (Art. 48 SAFV). Die Frist muss angemessen sein, womit der zuständigen Stelle beim Ansetzen einen gewissen Ermessensspielraum zukommt. Nur dieser Teil des Ausschlusses aus der Asylsozialhilfe bzw. aus den Unterkünften ist im Sinne einer Verfügung anfechtbar und dies nur mit der Begründung, die Frist sei nicht angemessen.28 1.3.8 Vorliegend hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden am 20. April 2020 ab- gewiesen. Der Entscheid des SEM ist in Rechtskraft erwachsen.29 Die Beschwerdeführenden haben zwar am 7. März 2022 beim SEM gestützt auf Art. 111b AsylG ein Wiedererwägungsgesuch einge- reicht. Hierbei handelt es sich jedoch (wie erwähnt) um ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Einreichung den Vollzug nicht hemmt (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Der Umstand, dass das SEM das ABEV mit Schreiben vom 9. März 2022 ersucht hat, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzu- sehen, ändert nichts an der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Wegweisungsentscheids des SEM vom 20. April 2020. 1.3.9 Das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der individuellen Unterkunft, sowie am Weiterbezug der ordentlichen Sozialhilfe lässt sich zwar nicht in Abrede stellen. Hierüber kann nach dem Geschriebenen jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht befunden wer- den, da die Beschwerdeführenden von Bundesrechts wegen von der Sozialhilfe auszuschliessen sind (Art. 82 Abs. 1 AsylG), ihre Kollektivunterkunft oder individuelle Unterkunft verlassen müssen (Art. 38 25 Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 26 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 1, S. 35 27 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 28 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 1, S. 35 29 Vgl. Brief SEM vom 9. März 2022 i.S. Wiedererwägungsgesuch (Beilage Stellungnahme vom 11. April 2022) 8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 Abs. 1 SAFG) und Arbeitsbewilligungen nach Ablauf der Ausreisefrist erlöschen (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Daran ändert weder das Wiedererwägungsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel noch die Aus- setzung des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM etwas (vgl. Art. 82 Abs. 2 AsylG). 1.3.10 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre letztlich nur darüber zu befinden, ob die Frist zum Verlassen der Unterkunft im Sinne von Art. 38 Abs. 2 SAFG angemessen ist. Wie ausgeführt, sind weder der Ausschluss aus der Sozialhilfe noch die (grundsätzliche) Anordnung zum Verlassen der Unterkunft anfechtbar. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft be- reits verlassen mussten, scheint fraglich, inwiefern ihre aktuelle Situation durch das Beschwerdever- fahren noch beeinflusst werden könnte bzw. inwiefern ein günstiger Beschwerdeentscheid für sie von Nutzen wäre und somit worin das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- renden noch besteht. Auf die Beschwerde vom 8. März 2022 hätte somit auch bei fristgerecht einge- reichter Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden bzw. hätte kein Sachentscheid ergehen können. 2. Ergebnis Auf die verspätete Beschwerde vom 8. März 2022 gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 ist nicht einzutreten. 3. Kosten 3.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV30). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 3.2 Vorliegend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden unterliegen damit vollumfänglich und werden somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwer- deverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «beson- deren Grund» auszugehen. Entsprechend sind vorliegend von den Beschwerdeführenden keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 3.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 10/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 8. März 2022 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11