a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen.24 Entsprechend sind vorliegend von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben.