Nach eigenen Angaben absolviert die Beschwerdeführerin das fragliche Praktikum, um die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium der Sozialen Arbeit zu erfüllen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ein Bachelorstudium in allgemeiner Biologie sowie die Unterrichtsbefähigung als Biologielehrerin auf den Sekundarstufen I und II als Erstausbildung abgeschlossen hat, dient die Ausbildung zur Sozialarbeiterin entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einem beruflichen Wiedereinstieg, sondern vielmehr einer beruflichen Umorientierung. Zudem absolviert sie das Praktikum bereits vor dem Beginn der Ausbildung und nicht erst danach.