Das Praktikum der Beschwerdeführerin im Wohnheim C.___ findet im ersten Arbeitsmarkt statt, generiert aber mit lediglich CHF 1’678.35 pro Monat keinen orts- und branchenüblichen Lohn. Damit liegt kein Erwerbseinkommen im Sinne der vorangehenden Ausführungen vor. Nach eigenen Angaben absolviert die Beschwerdeführerin das fragliche Praktikum, um die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium der Sozialen Arbeit zu erfüllen.