Dies aus dem Grund, dass sie mit ihrer Arbeit bei der E.___ AG von April bis Juli 2021 die Zulassungsvoraussetzung zum Studium der Sozialen Arbeit von drei Monaten Arbeitserfahrung im Sozial-, Gesundheits-, Erziehungs- oder Bildungsbereich bereits erfüllte. Da beim Praktikum im Wohnheim C.___ zudem die Möglichkeit bestanden habe, das Praktikum zu verlängern, würde sie bei Praktikumsschluss bereits zu einem grossen Teil die vorausgesetzte Arbeitserfahrung im Erwerbsleben von einem Jahr vorweisen können. Da der Praktikumslohn lediglich CHF 1'700.00 pro Monat auf 100% betrug, stellte die Beschwerdeführerin daraufhin am 29. August 2021 erneut einen Sozialhilfeantrag bei der Vorinstanz.22