Bis zum 31. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz finanziell unterstützt. Am 19. April 2021 begann sie eine feste Arbeitsstelle als Betreuerin für die E.___.AG Deshalb wurde sie per Mai 2021 aufgrund von finanzieller Selbstständigkeit von der Asylsozialhilfe abgelöst. Nach eigenen Angaben kündigte sie diese Stelle nach drei Monaten und absolvierte von August 2021 bis Februar 2022 ein Praktikum im Wohnheim C.___. Dies aus dem Grund, dass sie mit ihrer Arbeit bei der E.___ AG von April bis Juli 2021 die Zulassungsvoraussetzung zum Studium der Sozialen Arbeit von drei Monaten Arbeitserfahrung im Sozial-, Gesundheits-, Erziehungs- oder Bildungsbereich bereits erfüllte.