Keinen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, dafür aber grundsätzlich auf eine Motivationszulage, generieren dahingegen Praktika mit Ausbildungscharakter. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SAFV erhalten nicht erwerbstätige Personen, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet haben, Motivationszulagen, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemühen und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhalten. Die Motivationszulage beträgt höchstens CHF 200.00 (Art. 27. Abs. 3 SAFV).