4.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 SAFV hat jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen. Die Höhe dieses monatlichen Freibetrags hängt dabei vom Beschäftigungsgrad ab und beträgt zwischen CHF 200.00 bis 400.00 pro Monat. Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten Einkommensfreibetrag, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen (Art. 29 Abs. 3 SAFV).