Das BSKE-Handbuch dient der Auslegung des SHG und der SHV und ist damit vor allem in der ordentlichen Sozialhilfe anwendbar. Da der Wortlaut des im vorliegenden Fall anwendbaren18 Art. 29 Abs. 1 SAFV demjenigen von Art. 8d Abs. 1 SHV entspricht, kann das BKSE-Handbuch auch im vorliegenden Fall der Asylsozialhilfe grundsätzlich beigezogen werden.