Da das Praktikum vor und nicht nach der geplanten Ausbildung absolviert worden sei, diene es zudem nicht der beruflichen Qualifizierung. Es handle sich vielmehr um ein Praktikum mit Ausbildungscharakter, welches keinen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag generiere. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV 8). Jede 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)