Die Bezeichnung «Praktikantin» sowie die Höhe der Entlöhnung liessen klar darauf schliessen, dass bei der Tätigkeit der Ausbildungsaspekt im Vordergrund stehe. Da die Beschwerdeführerin im D.___ ein Bachelorstudium in allgemeiner Biologie abgeschlossen habe, handle es sich beim geplanten Studium der Sozialen Arbeit an der Fachhochschule Bern um eine zweite Ausbildung und eine berufliche Neuausrichtung. Das Praktikum im Wohnheim C.___ habe nichts mit ihrer bisherigen Ausbildung gemein und sei deshalb nicht Teil eines beruflichen Wiedereinstiegs. Da das Praktikum vor und nicht nach der geplanten Ausbildung absolviert worden sei, diene es zudem nicht der beruflichen Qualifizierung.