3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2022 geltend, aufgrund ihres Praktikums im Wohnheim C.___ ab Oktober 2021 Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag für die Zeit von Oktober 2021 bis Februar 2022 zu haben. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf die diesbezüglichen Ausführungen der BKSE7, wonach Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag hätten, wenn es sich beim Praktikum um ein Praktikum mit vorwiegend wertschöpfenden Merkmalen handle. Dies sei der Fall, wenn das Praktikum ein Erwerbseinkommen beinhalte, im ersten Arbeitsmarkt stattfinde und Teil eines beruflichen Wiedereinstiegs darstelle. Für