Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2022. In ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2022 macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, die Vorinstanz habe ihr fälschlicherweise keinen Einkommensfreibetrag zugesprochen. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Einkommensfreibetrag für die fragliche Zeitspanne. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten