5.7 Die Beschwerdeführerin musste bezahlte Elternbeiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen zurückzahlen und gleichzeitig ihren Mitarbeitenden weiterhin den vollen Lohn entrichten. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund des Abzugs der Corona-Erwerbsersatz- und Kurzarbeitsentschädigung bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen kann, sie müsse schliesslich komplett selber für die entgangenen Elternbeiträge aufkommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin CHF 10'585.75 Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowie CHF 4'112.50 Kurzarbeitsentschädigung und CHF 13'136.90 Ausfallentschädigung erhalten hat.