sie wäre mit anderen Worten übersubventioniert. Um die Lohnkosten der ausgefallenen Mitarbeiterinnen nicht doppelt zu subventionieren, müssen die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen sowie die Kurzarbeitsentschädigung in Abzug gebracht werden. Der die definitiv festgesetzte Ausfallentschädigung von CHF 13’136.90 übersteigenden Teil der Vorfinanzierung (CHF 35'947.05) beträgt CHF 22'810.15 und ist zurückzuerstatten.