5.6 Die Vorinstanz hat bei der geleisteten Vorfinanzierung (CHF 35'947.05) bewusst den voraussichtlichen Betrag der Corona-Erwerbsersatz- und Kurzarbeitsentschädigung noch nicht in Abzug gebracht, damit die Beschwerdeführerin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um die Betreuungsbeiträge der Eltern zurückzuerstatten und ihre Mitarbeitenden zu entlohnen. Wie oben ausgeführt, würde die Beschwerdeführerin ohne Abzug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung über mehr als 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern verfügen; sie wäre mit anderen Worten übersubventioniert.