5.5 In der verfügten Endabrechnung hat die Vorinstanz deshalb von den entgangenen Elternbeiträgen in der Höhe von CHF 27'835.15 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung von CHF 10'585.75 sowie die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 4'112.50 abgezogen und die definitive Ausfallentschädigung auf CHF 13'136.90 festgelegt. Damit sind die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern gemäss Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung zu 100 Prozent ge- deckt33 – wenn auch aus verschiedenen Kassen des Kantons.