familienergänzende Kinderbetreuung deckt die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind. Konkret bedeutet dies vorliegend, dass 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern zu ersetzen sind (CHF 27'835.15), wobei der Ersatz dieser Beiträge in erster Linie durch die Sozialversicherungen (Corona-Erwerbser- satz- sowie der Kurzarbeitsentschädigung) und in zweiter Linie durch die Ausfallentschädigung im Sinne der Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung erfolgt.