5.4 In Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung deckt die Ausfallentschädigung 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern, wobei aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten von der Ausfallentschädigung in Abzug zu bringen sind.