Die Beschwerdeführerin verfügte damit buchhalterisch insgesamt über CHF 50’645.3031, um die Löhne der Arbeitnehmenden und weitere Fixkosten zu begleichen. Normalerweise bezahlt die Beschwerdeführerin diese Kosten mittels Elternbeiträgen. Die entgangenen Elternbeiträge belaufen sich für die fragliche Periode auf CHF 27'835.15. Mit dem vorfinanzierten Betrag und der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sowie der Kurzarbeitsentschädigung verfügte die Beschwerdeführerin jedoch buchhalterisch über CHF 50'645.30 und damit über CHF 22'810.1532 mehr als im Normalbetrieb.