Die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Er- werbsausfallentschädigung) werden daher von der Ausfallentschädigung abgezogen. Allfällige zur Si- cherstellung der Liquidität aufgenommene Überbrückungskredite (Covid-19-Kredite) werden hingegen nicht von den Ausfallentschädigungen abgezogen, da diese rückzahlbar sind.