In den Richtlinien des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung stehe als Erläuterung zum massgebenden Verordnungsartikel: 2. Subsidiarität (Art. 1 Abs. 2 und 3) Die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung ist subsidiär ausgestaltet. Das heisst, sie kommt nur so weit zur Anwendung, als nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusam- menhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutio- nellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen.