Die Beschwerdeführerin erwähne in der Beschwerde, dass sie die vollen Elternbeiträge in der Höhe von CHF 23’324.80 den Eltern zurückerstattet habe. Allerdings mache sie im massgebenden Excel ein Total von CHF 27’835 geltend.29 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwingend auch diesen Betrag den Eltern rückerstatten müsse (vgl. Art. 7. Abs. 1 CKKBV und Art. 4 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung familienergänzender Kinderbetreuung). 4.4 Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ersucht die Beschwerdeführerin die GSI um Erläuterung, weshalb die Kurzarbeit in der Verrechnung abgezogen werde. Sie fände dies nicht in Ordnung, da sie