Um die Liquidität der Institutionen sicherzustellen, seien die Auszahlungen der Vorfinanzierungen aufgrund der Eingaben der Institutionen umgehend durch den Kanton ausgelöst worden. Erst in einem zweiten Schritt sei aufgrund detaillierter Abrechnungen die genaue Ausfallentschädigung festgestellt worden. Unter anderem in ihrem Schreiben vom 22. April 2020 habe die Vorinstanz auf dieses Prozedere hingewiesen. In der provisorischen Verfügung vom 9. September 2020 sei die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen worden, dass die Ausfallentschädigung unter Vorbehalt einer späteren Korrektur verfügt worden sei und eine allfällige Rückforderung erfolgen könne.