Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen habe diese insgesamt CHF 10’585.75 Corona-Erwerbsersatzentschädigung27 und CHF 4’112.50 Kurzarbeitsentschädi- gung28 erhalten. Folglich habe die Vorinstanz von den CHF 27’835.15 entgangene Elternbeiträge insgesamt CHF 14’698.25 für die erhaltenen Corona-Erwerbsersatz- und die Kurzarbeitsentschädigung abziehen müssen. Somit resultiere die am 4. März 2021 verfügte Ausfallentschädigung von CHF 13’136.90.