Die Gewährung einer Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge erfolge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeits- und Covid-Erwerbsausfallentschädigungen.25 Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten sowie allfällige weitere Leistungen des Bundes würden von der Ausfallentschädigung abgezogen.26