Aufgrund diverser offener Fragen habe sie die Gesuchsbearbeitung bis Mitte September 2020 nicht definitiv abschliessen können. Sie habe deshalb am 9. September 2020 eine provisorische Verfügung für die Beschwerdeführerin ausgestellt, die voraussichtliche Ausfallentschädigung in der Höhe von CHF 6'570.15 unter Vorbehalt einer späteren Korrektur festgestellt und festgehalten, dass eine Auszahlung oder Rückforderung der Differenz zu der bereits überwiesenen Vorfinanzierung erst im Anschluss an die definitive Verfügung erfolge.