4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten von CHF 22'810.15 sei ihr zu erlassen. Sie führt aus, sie habe den Eltern gewissenhaft die vollen Betreuungsausfälle zurückerstattet. Sie habe ihre Kita in dieser Zeit offenlassen und die Betreuung der Kinder so niedrig wie möglich halten müssen. Die Angestellten hätten zum Teil ihrer Arbeit nicht nachkommen können, und sie habe Erwerbsersatz beantragen müssen. Auch in diesem Bereich habe sie ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin zu 100 % erfüllt. Die Endabrechnung der Vorinstanz habe sie entsprechend sauer gemacht.