Die Vorinstanz hält weiter fest, mit Verfügung vom 9. September 2020 habe sie den Anspruch auf eine Ausfallentschädigung im Grundsatz bejaht und unter Vorbehalt einer späteren Korrektur auf CHF 6'570.15 festgesetzt. Mittlerweile habe sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen können. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Ausfallentschädigung im Umfang von CHF 13'136.90.