4.1 In der Verfügung vom 4. März 2021 nennt die Vorinstanz zunächst die rechtlichen Grundlagen der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Sie erwähnt explizit, dass die Gewährung der Ausfallentschädigung für entgangene Betreuungsbeiträge subsidiär zu anderen Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeits- und Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, erfolge. Auch sei der Verzicht auf die Geltendmachung solcher anderweitigen Ersatzleistungen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.