6/14 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.934 Bundes, des Kantons oder Dritter.22 Die CKKBV sieht zudem in Art. 10 vor, dass die Vorinstanz die zuständige Behörde für die Antragstellung um Ausfallentschädigung ist. 23 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten