Die kantonalbernische CKKBV regelt grundsätzlich das Gleiche wie die Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung, wobei, im Gegensatz zur Bundesverordnung, keine Beschränkung auf private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen ist.20 Mit den Finanzhilfen im Sinne von Ausfallentschädigungen übernahm der Kanton die Gebühren für nicht mehr in Anspruch genommene Betreuungsleistungen.21 Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch gemäss der kantonalen Gesetzgebung; so erfolgen Leistungen nach der CKKBV subsidiär zu Leistungen des