Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Richtlinien über die Einzelheiten, wie Gesuchs-, Berechnungsund Zahlungsmodalitäten erlassen. Auch diese Richtlinien sehen unter Punkt 2 die Subsidiarität der Ausfallentschädigung vor. Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsausfallentschädigung) sind von der Ausfallentschädigung abzuziehen. Weiter wird festgehalten, dass allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Ausfallentschädigungen durch die Kantone zurückzufordern sind. Dadurch werden Überentschädigungen vermieden.18 3.3 CKKBV19