Gesuche waren von den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung bis zum 17. Juli 2020 bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig war der Kanton am Sitz der Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung. 17 3.2 Richtlinien des BSV vom 17. Juni 2020