10 Sie kommen nur so weit zum Tragen, als nicht bereits andere Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung zur Anwendung kommen.11 Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sind Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; Kindertagesstätten wiederum werden definiert als Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.12